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Kfz-Versicherung wechseln

Stichtag 30. November, Sonderkündigung und die Punkte, die im Preisvergleich nicht auftauchen.

Zum Stichtag

Veröffentlicht am

Mit KI-Unterstützung geschrieben, geprüft von Mike Petersen

Läuft deine Kfz-Versicherung mit dem Kalenderjahr, wie bei den meisten Verträgen, muss deine Kündigung spätestens am 30. November beim Versicherer sein. Dann startest du am 1. Januar mit dem neuen Vertrag. Verpasst du den Termin, verlängert sich der alte Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

Der Wechsel selbst ist schnell erledigt. Was ihn teuer machen kann, steht nicht im Preisvergleich: eine Kündigung, die zu spät ankommt, ein Kaskovertrag, der weiterläuft, oder ein Rabattschutz, der beim neuen Versicherer nicht mehr gilt. Hier findest du die Fristen, die Ausnahmen und die Punkte, die du vor dem Abschluss prüfen solltest.

Hinweis: Mit * markierte Links sind Affiliate-Links (Werbung). Wenn du darüber einen Vertrag abschließt, erhalten wir eine Provision. Für dich ändert sich am Preis nichts.

Warum der 30. November?

Nach den Musterbedingungen der Versicherer kannst du deinen Vertrag zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist aber nur wirksam, wenn sie dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Bei Verträgen, die mit dem Kalenderjahr laufen, ist das der 30. November.

Drei Dinge solltest du dabei wissen:

  • Nicht jeder Vertrag läuft mit dem Kalenderjahr. Manche Verträge beginnen mitten im Jahr und verlängern sich jeweils zu diesem Datum. Dann endet deine Frist einen Monat vor diesem Tag. Wann dein Versicherungsjahr endet, steht im Versicherungsschein.
  • Es zählt der Eingang, nicht das Absenden. Eine Kündigung, die du am 30. November abschickst, kommt zu spät. Plane ein paar Tage Puffer ein und lass dir den Eingang bestätigen. Laut Stiftung Warentest reicht eine formlose E-Mail mit Versicherungsnummer, Kennzeichen und dem Ende des Vertrags.
  • Haftpflicht und Kasko sind getrennte Verträge. Auch der Schutzbrief zählt einzeln. Nenne in der Kündigung alles, was du für das Fahrzeug abgeschlossen hast. Sonst läuft ein Teil beim alten Versicherer weiter.

Nach dem Stichtag: wann eine Sonderkündigung möglich ist

Auch nach dem 30. November kannst du in bestimmten Fällen wechseln. Die Fristen aus den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer (GDV) im Überblick:

Anlass Frist für deine Kündigung
Beitragserhöhung wegen Typklasse, Regionalklasse oder Tarifänderung ein Monat nach Zugang der Mitteilung
Schaden ein Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung, in der Haftpflicht ein Monat nach Anerkennung oder Ablehnung
Gebrauchtwagen gekauft ein Monat nach dem Kauf

Beitragserhöhung

Erhöht der Versicherer den Beitrag, weil sich die Typklasse deines Autos, die Regionalklasse deines Zulassungsbezirks oder sein Tarif ändert, darf er das nur mit Vorlauf: Er muss dir die Erhöhung spätestens einen Monat vorher mitteilen und dich auf dein Kündigungsrecht hinweisen. Du hast dann einen Monat ab Zugang der Mitteilung Zeit. Ändern sich mehrere Dinge gleichzeitig, zählt die Summe. Sinkt der Beitrag unterm Strich, hast du kein Sonderkündigungsrecht.

Wichtig ist der Grund der Erhöhung. Steigt der Beitrag wegen deiner eigenen Umstände, hast du nach den Musterbedingungen kein Sonderkündigungsrecht. Dazu gehören:

  • die Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse nach einem Unfall,
  • eine höhere Jahresfahrleistung,
  • ein Umzug in einen Bezirk mit schlechterer Regionalklasse.

Schreib den Anlass in deine Kündigung, zum Beispiel „Sonderkündigung wegen Beitragserhöhung zum …“. So ist klar, auf welches Recht du dich berufst.

Nach einem Schaden

Nach einem Schaden können beide Seiten kündigen, du und dein Versicherer. Deine Kündigung muss innerhalb eines Monats eingehen, nachdem die Verhandlungen über die Entschädigung beendet sind. In der Kfz-Haftpflicht läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt hat. Du kannst wählen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Termin wirkt, spätestens zum Vertragsende.

Neues oder gebrauchtes Auto

Kaufst du ein Auto gebraucht, geht die Versicherung des Verkäufers zunächst auf dich über. Du kannst sie innerhalb eines Monats nach dem Kauf kündigen. Einfacher ist meist: Du versicherst das Auto gleich bei einem Versicherer deiner Wahl. Legst du dessen Versicherungsbestätigung bei der Zulassung vor, gilt das automatisch als Kündigung des übernommenen Vertrags.

Bei einem neuen Auto schließt du ohnehin einen neuen Vertrag ab, bei welchem Versicherer du willst. Deinen Schadenverlauf kannst du dabei vom bisherigen Fahrzeug übertragen lassen.

Was deinen Beitrag bestimmt

Der Beitrag hängt von mehreren Merkmalen ab. Der GDV nennt unter anderem diese:

  • Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse): Mit jedem unfallfreien Jahr verbessert sich deine Einstufung um eine Klasse.
  • Typklasse: Sie richtet sich nach der Schadenbilanz deines Automodells.
  • Regionalklasse: Sie richtet sich nach der Schadenbilanz des Zulassungsbezirks, in dem du als Halter wohnst. Wo ein Unfall passiert, spielt keine Rolle.
  • Jahresfahrleistung: Wer weniger fährt, zahlt in der Regel weniger.
  • Nutzerkreis und Nutzeralter: Darf nicht jeder ans Steuer, kann das den Beitrag senken.
  • Selbstbeteiligung: Je höher, desto günstiger die Kasko. In der Haftpflicht gibt es in der Regel keine.

Manche Versicherer verlangen außerdem mehr, wenn dein Auto nachts auf der Straße statt in einer Garage steht.

Für 2027 ändert sich für viele Autofahrer die Einstufung. Laut GDV werden in der Kfz-Haftpflicht rund 7,4 Millionen Autofahrende in eine höhere Typklasse eingestuft, rund 5,1 Millionen in eine niedrigere. Bei den Regionalklassen steigt die Einstufung für 4,8 Millionen Autofahrende aus 46 Zulassungsbezirken und sinkt für 5,2 Millionen aus 63 Bezirken. Beide Statistiken sind für die Versicherer unverbindlich. Ob und wie dein Versicherer sie übernimmt, siehst du an deiner nächsten Beitragsrechnung. Deine Typklasse kannst du beim GDV unter typklasse.de nachschlagen, deine Regionalklasse über die Postleitzahl.

Bleib bei allen Angaben genau. Stellt sich später heraus, dass zum Beispiel deine Kilometer zu niedrig angegeben waren, berechnet der Versicherer den Beitrag rückwirkend ab Beginn des Versicherungsjahres neu. Bei vorsätzlich falschen Angaben kann er zusätzlich eine Vertragsstrafe verlangen.

So läuft der Wechsel ab

  1. Beitragsrechnung prüfen. Schau, was du im nächsten Jahr zahlen sollst und warum der Beitrag steigt oder sinkt. Deine SF-Klasse und die Merkmale zur Beitragsberechnung findest du im Versicherungsschein.
  2. Leistungen festlegen. Entscheide, ob du Haftpflicht, Teilkasko oder Vollkasko brauchst und welche Selbstbeteiligung du tragen kannst. Was du außer dem Preis vergleichen solltest, steht im nächsten Abschnitt.
  3. Mit denselben Angaben vergleichen. Gib im Vergleich deine echte SF-Klasse, deine Fahrleistung und den Fahrerkreis an. Nur dann sind die Preise vergleichbar. Kfz-Versicherung vergleichen* (öffnet in neuem Tab)
  4. Neuen Vertrag zuerst abschließen. Eine Kaskoversicherung kann ein Versicherer ablehnen. Kündige deshalb erst, wenn der neue Vertrag steht, damit keine Lücke entsteht.
  5. Alten Vertrag kündigen. Entweder selbst oder über einen Kündigungsservice, den einige Vergleichsportale beim Abschluss anbieten. Prüfe in beiden Fällen, ob die Bestätigung des alten Versicherers kommt.

Um deine SF-Klasse musst du dich nicht selbst kümmern: Der neue Versicherer fragt deinen Schadenverlauf beim bisherigen ab, der ist zur Auskunft verpflichtet. Auch eine neue eVB-Nummer brauchst du für einen reinen Versichererwechsel mit demselben Auto in der Regel nicht. Die eVB ist für die Zulassung gedacht, also wenn du ein Fahrzeug anmeldest, ummeldest oder ein anderes Auto zulässt. Beim Wechsel übermittelt der neue Versicherer die Daten selbst.

Was du außer dem Preis vergleichen solltest

Zwei Tarife zum selben Preis können im Schadenfall sehr unterschiedlich zahlen. Diese Punkte lohnen einen Blick in die Bedingungen:

  • Deckungssumme in der Haftpflicht: Stiftung Warentest empfiehlt 100 Millionen Euro pauschal.
  • Keine Kürzung bei grober Fahrlässigkeit: Nach den Musterbedingungen darf der Versicherer seine Kaskoleistung kürzen, wenn du einen Schaden grob fahrlässig verursachst, etwa wenn es kracht, weil du eine rote Ampel überfahren hast. Stiftung Warentest rät deshalb zu einem Tarif, der in diesem Fall nicht kürzt. Ob es dabei Ausnahmen gibt, steht in den Bedingungen.
  • Wildschäden: In den Musterbedingungen ist nur der Zusammenstoß mit Haarwild wie Reh oder Wildschwein versichert. Stiftung Warentest rät zu Tarifen, die Zusammenstöße mit Tieren aller Art abdecken.
  • Marderbiss mit Folgeschäden: Versichert sein sollten auch die Folgeschäden, nicht nur das angebissene Teil. Stiftung Warentest empfiehlt mindestens 5.000 Euro dafür.
  • Neupreisentschädigung: Wie viele Monate nach der Erstzulassung bei einem Totalschaden der Neupreis gezahlt wird, legt jeder Versicherer selbst fest. Für ein neues Auto lohnt der Vergleich.
  • Werkstattbindung: Lässt du Kaskoschäden in einer Partnerwerkstatt des Versicherers reparieren, ist der Beitrag niedriger. Laut Finanztip profitierst du davon vor allem mit einem Gebrauchtwagen. Bei Leasing- und Neuwagen solltest du besonders genau prüfen, ob eine Werkstattbindung für dich infrage kommt.
  • Schutzbrief: Er ist ein eigener Vertrag. Prüfe, ob du Pannenhilfe schon anderweitig hast, bevor du ihn doppelt bezahlst.
  • Rabattschutz: Er gilt nur bei deinem jetzigen Versicherer. Der neue bekommt deinen tatsächlichen Schadenverlauf gemeldet, ein Schaden, den der Rabattschutz bisher aufgefangen hat, zählt dort mit. Sondereinstufungen, die nur dein bisheriger Versicherer gewährt hat, werden in der Regel ebenfalls nicht übernommen.

Deine Checkliste

  • Ende des Versicherungsjahres im Versicherungsschein nachgesehen
  • Beitragsrechnung für das nächste Jahr geprüft
  • Gewünschte Leistungen festgelegt: Haftpflicht, Teil- oder Vollkasko, Selbstbeteiligung
  • Tarife mit denselben Angaben verglichen, inklusive keiner Kürzung bei grober Fahrlässigkeit, Wildschäden und Marderbiss
  • Neuen Vertrag abgeschlossen
  • Alten Vertrag gekündigt, alle Versicherungsarten genannt, mit ein paar Tagen Puffer vor dem Stichtag
  • Kündigungsbestätigung erhalten

Welche Versicherungen außer der Kfz-Versicherung wirklich wichtig sind, liest du in unserem Versicherungs-Check. Vergleichsrechner für weitere Verträge findest du in unserer Übersicht Vergleiche.

Quellen

Häufige Fragen

Bis wann muss ich meine Kfz-Versicherung kündigen?

Läuft dein Vertrag mit dem Kalenderjahr, muss die Kündigung spätestens am 30. November beim Versicherer sein. Allgemein gilt ein Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres. Wann dein Versicherungsjahr endet, steht im Versicherungsschein.

Kann ich die Kfz-Versicherung auch nach dem 30. November noch wechseln?

Ja, wenn du ein Sonderkündigungsrecht hast, zum Beispiel nach einer Beitragserhöhung wegen Typklasse, Regionalklasse oder Tarifänderung, nach einem Schaden oder wenn du ein Auto gebraucht kaufst. Die Frist beträgt jeweils einen Monat.

Habe ich bei jeder Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?

Nein. Steigt der Beitrag wegen deiner eigenen Umstände, etwa weil du nach einem Unfall zurückgestuft wirst, mehr Kilometer fährst oder in eine teurere Regionalklasse ziehst, hast du nach den Musterbedingungen kein Sonderkündigungsrecht.

Nehme ich meine Schadenfreiheitsklasse zum neuen Versicherer mit?

Ja. Der neue Versicherer fragt deinen Schadenverlauf beim bisherigen ab. Übertragen wird aber nur der tatsächliche Verlauf. Ein Rabattschutz kommt nicht mit, Sondereinstufungen deines bisherigen Versicherers in der Regel auch nicht.

Brauche ich für den Wechsel eine neue eVB-Nummer?

Für einen reinen Versichererwechsel mit demselben Auto in der Regel nicht. Die eVB brauchst du, wenn du ein Fahrzeug zulässt, ummeldest oder ein anderes Auto anmeldest.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Versicherungs- oder Rechtsberatung. meingeld.online vermittelt keine Versicherungen und berät nicht individuell. Maßgeblich sind die Bedingungen deines Vertrags. Stand: November 2026.

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